K:
Kabelfernsehen
Es gibt mehrere Möglichkeiten ein Miethaus bzw. die darin befindlichen Wohnungen an das Kabelfernsehen anzuschließen. Drei gängige Methoden sollen im Folgenden vorgestellt und erläutert werden. Der Gemeinschaftsanschluss ist die häufigste Form des Kabelanschlusses eines Mietshauses. Hierbei wird die Lieferung des Sendesignals an einen zentralen Übergabepunkt im Mietshaus zwischen dem Vermieter und einer Kabelgesellschaft vereinbart. Dies geschieht in der Regel durch einen schriftlichen Vertrag. Die einzelnen Wohnungen werden dann an diesen Gemeinschaftsanschluss angeschlossen, wodurch die Mieter gleichzeitig auch Nutzer dieses Gemeinschaftsanschlusses werden. Sämtliche damit verbundenen Kosten sind dann von den Mietern an den Vermieter zu erstatten.
Sofern die Gerichte entscheiden, dass es sich bei einem Kabelanschluss um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, so können die Kosten in einem gewissen Maß auf alle Mietparteien umgelegt werden, auch wenn einzelne Mieter den Kabelanschluss nicht nutzen. Die Ansichten der Gerichte darüber sind jedoch unterschiedlich.
Beim Wohnungsanschluss werden die Mieter Vertragspartnern der Kabelgesellschaft. Die Kabelgesellschaft ist dann auch für die hausinterne Vernetzung des Kabelanschlusses verantwortlich. Die Mieter sind jedoch nicht zum Abschluss eines entsprechenden Vertrags verpflichtet, auch dann nicht, wenn der Vermieter bisher für die Bereitstellung der Fernseh- und Radioprogramme verantwortlich war.
Der Einzelnutzervertrag eröffnet dem einzelnen Mieter die Möglichkeit einen Vertrag mit der Kabelgesellschaft über die Nutzung eines Kabelanschlusses einzugehen. Hierfür ist jedoch die Zustimmung des Vermieters erforderlich, die auch erteilt werden muss, sofern bisher nicht die Möglichkeit eines Kabelanschlusses gegeben ist. Eine Regelung mit dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses ist anzuraten, da der Vermieter ansonsten den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache geltend machen kann. Die Kosten sind dann vom bisherigen Mieter zu tragen.
Kabelübergabepunkt
Das Amtsgericht Trier entschied, dass das Weiterführen eines Mietverhältnisses unzumutbar wurde, als ein Meter einen Kabelübergabepunkt im Gebäude manipulierte. Obwohl niemand zu Schaden kam, beschloss das Gericht dies, da das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter nachhaltig gestört wurde, (Amtsgericht Trier, Urteil vom 21. März 2002, Az: 8 C 49/02).
Käferbefall, Ungeziefer
Ein Mieter hat das Recht seine Mietzahlungen auszusetzen, wenn die Wohnung in unerträglichem Maße von Ungeziefer befallen ist und dieser Ungezieferbefall weiterhin vom Vermieter falsch bekämpft wurde.
Das Amtsgericht Aachen urteilte in einem Fall, bei dem eine Mietwohnung mit sog. Khaprakäfern, befallen war. Diese Käfer zählen zu den Speckkäfern und die abfallenden Haare der Käferlarven können allergische Reaktionen hervorrufen. In diesem Fall hatte der Eigentümer noch vor Einzug der Mieter die Wohnung mit dem falschen Ungezieferbekämpfungsmittel behandelt. In der Produktinformation des in hohen Mengen verwendeten Mittels gegen Holzwürmer, stand ausdrücklich, dass es gesundheitliche Schäden auslösen kann und deshalb nicht in geschlossenen Wohnräumen verwendet werden darf. Vor Gericht sagten Zeugen aus, dass der Aufenthalt in der Wohnung tatsächlich unerträglich war. Zum einen spielte hierbei der massive Käferbefall eine Rolle, zum anderen der fürchterliche Gestank, der durch das Schädlingsbekämpfungsmittel hervorgerufen wurde. Weiterhin bekamen die Gäste der Mieter regelmäßig Hustenreiz beim Aufenthalt in der befallenen Wohnung. Das Gericht verurteilte den Vermieter zu Schadensersatz, wobei die Mieter zusätzlich die Mietzahlungen aussetzen durften. (Amtsgericht Aachen, Urteil 3. Dezember 1998 , Az: 80 C 569/97).
Grundsätzlich sind Mietminderungen nur möglich, wenn sich die Wohnung durch den Ungezieferbefall nicht mehr vertragsgemäß nutzen lässt.
(Bürgerliches Gesetzbuch § 536 Abs. 1)
Laut Amtsgericht Aachen kann der Mieter immer dann auf Schadensersatz klagen, wenn der Vermieter einen Ungezieferbefall vor Vertragsabschluss verschwiegen hat. Zum Schadensersatz zählt in solchen Fällen, die Kosten für Renovierung, Umzug, Maklerprovision und sogar die höheren Mietkosten einer neuen Wohnung. Die Kosten, die bei Einzug in die vom Befall betroffene Mietwohnung anfielen, sind jedoch nicht vom Vermieter zu ersetzen. (Landgericht Saarbrücken 13. Zivilkammer, Urteil 12. Juni 1989, Az: 13 B S 123/88)
Kakerlaken
Massenhaft auftretendes Ungeziefer löst bei Menschen in den allermeisten Fällen Ekelgefühle aus, dies ist besonders dann der Fall, wenn von diesem eine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Eine solche Gesundheitsgefährdung geht auch von Schaben und Kakerlaken aus, die deutsche Schabe beispielsweise ist Überträger von Krankheiten, verursacht Fäulnisbakterien und allergische Reaktionen. Aber auch das durch die Kakerlaken auftretende Ekelgefühl, kann schon körperliche Beschwerden auslösen. Neben physischen Symptomen wie Brechreiz, löst der Anblick von Kakerlaken oft psychische Beschwerden aus, die einem Mieter langfristig gesehen das Leben in der befallenen Wohnung unerträglich machen und der somit zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus besonderem Grund und weiterhin zu einer Mietminderung berechtigt wird. (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. Juni 1989, Az: 13 B S 123/88). Ist eine Behandlung mit Insektiziden einfach durchführbar und ohne Gesundheitsrisiken für den Mieter Erfolg versprechend, hat der Mieter keinen Anspruch auf eine fristlose Kündigung oder Mietminderung.
In einem Fall des Oberlandgerichts Stuttgart entschied die Rechtssprechung gegen die Ansprüche der Mieter. In dem aus dem 14. Jahrhundert stammenden Gebäude traten nämlich nur gelegentlich Schaben auf und dies war weiterhin vom Hygieneverhalten der Mieter abhängig. (Oberlandgericht Stuttgart 2. Zivilsenat, Urteil vom 10. Januar 1997, Az: 2 U 163/96).
Unzulässigkeit einer Kameraattrappe
Die Montage von Kameraattrapen im Bereich des Gemeinschafts-eigentums stellt eine unzulässige bauliche Veränderung dar, so dass jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beseitigung hat. Auch mit der Montage von Attrappen solle der Eindruck erweckt werden, dass eine Videoüberwachung des betroffenen Bereiches vorgenommen werde. Wenn aber nicht unterschieden werden kann, ob eine echte Kamera oder eine Attrappe montiert ist, könnten die übrigen Wohnungseigentümer nicht ausschließen, dass ihr Recht am eigenen Bild berührt wird. Damit liege eine unzumutbare Beeinträchtigung vor, so das AG Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom 30. September 2008. Der Einbau von Videokameras wird in der Rechtsprechung schon länger als bauliche Veränderung gewertet (etwa OLG Köln, ZMR 2008/559). Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat klargestellt, dass diese Wertung auch für reine Kameraattrappen gelten soll. Bei der Durchsetzung eines Beseitigungsanspruches ist zu beachten, dass derartige Ansprüche stets Individualansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer sind. Zur Durchsetzung des Anspruches bedarf es keiner Ermächtigung durch die übrigen Eigentümer. Soll die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aber den Beseitigungsanspruch verfolgen, bedarf es vor Einleitung des Verfahrens eines Beschlusses dahingehend, dass die Gemeinschaft diese Ansprüche als eigene Angelegenheit verfolgt.
Kampfhund
Die Besitzerin ließ ihren Kampfhund immer mal wieder frei im Keller herumlaufen. Inzwischen betrachtete der Vierbeiner den Keller als sein Territorium und hielt potenziell jeden, der in den Keller kam, für einen Eindringling. Eine Nachbarin störte das und das Kammergericht Berlin gab ihr Recht; der Hund musste an die Leine (Az. 24 W 65/02).
Kanalisation
Der Bundesgerichtshof entschied, dass sowohl Mieter als auch Vermieter im Fall eines Feuchtigkeitsschadens durch Schäden an der Kanalisation, Schadensersatzansprüche gegenüber der Stadt bzw. der Gemeinde haben, da diese als Träger haften.
Im diesem konkreten Fall hatte die Kanalanschlussleitung des Hauses bei Bauarbeiten durch Verfüllmaterial schaden genommen und das Rohr verstopft, sodass das Haus von einem enormen Feuchtigkeitsschaden betroffen war. Die Schadensersatzansprüche an Städte und Gemeinden resultieren aus dem öffentlichrechtlichen Benutzerverhältnis, das zwischen Hauseigentümern und den Städten besteht. Auch die aktuellen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtordnung, gelten sind die Schadensersatzansprüche auf rechtlichem Wege einzuholen, (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 1983 , Az: III ZR 116/81 und Urteil 22. September 1977 - III ZR 146/75 und Urteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75).
Katzenhaltung - Mietvertragsklausel ist wirksam
Die Mietvertragsklausel: „Der Mieter verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten“, ist wirksam, entschied jetzt das Landgericht Hamburg (307 S 155/04).
Die Mieter waren vor Vertragsabschluss in einem „Fragebogen für Wohnungsbewerbungen“ darauf hingewiesen worden, dass der Vermieter Hunde- und Katzenhaltung nicht duldet. Im Mietvertrag selbst verpflichteten sich die Mieter, weder Hunde noch Katzen zu halten. Vier Jahre später forderten die Mieter von ihrem Vermieter „Zustimmung zur Haltung einer sterilisierten, weiblichen Katze“. Die jetzt 9-jährige Tochter wünsche sich seit Jahren nichts sehnlicher als eine Katze. Das mietvertragliche Verbot der Katzenhaltung benachteilige Mieter unangemessen und sei unwirksam.
Falsch, so das Landgericht Hamburg. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Zustimmung zur Haltung einer Katze zu geben. Das im Formularmietvertrag vereinbarte Verbot der Katzenhaltung ist zulässig und nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam.
Extreme Ausnahmefälle müssten über „Treu und Glauben“ geregelt werden. Gemeint sind damit Fälle, in denen – wie etwa bei einem Blindenhund oder einer therapeutisch indizierten Katze – das Interesse des Mieters an der Tierhaltung das Interesse des Vermieters bei weitem überwiegt und das Festhalten des Vermieters am Verbot „schikanös“ wäre. Für einen derartigen Ausnahmetatbestand reicht es aber nicht aus, wenn sich die 9-jährige Tochter des Mieters sehnlichst eine Katze als Haustier wünscht. Dem Mieterwunsch gegenüber steht das Interesse des Vermieters, Schäden am Mietobjekt durch Katzenhaltung zu vermeiden und eine Gefährdung von Mit- und Nachmieter, zum Beispiel durch Katzenallergie, zu verhindern.
Kaution
Bei der Kaution handelt es sich um eine Sicherheit, die den Vermieter gegen eventuelle Zahlungsausfälle des Mieters absichert, etwa aufgrund einer Mieterinsolvenz. Die Höhe und Art der Kaution wird zu Beginn des Mietverhältnisses im Rahmen des Mietvertrags schriftlich zwischen beiden Vertragsparteien, Mieter und Vermieter, vereinbart. In diesem Zusammenhang getroffene Vereinbarungen können später nicht mehr einseitig geändert werden. Außerdem ist eine Kaution bei so genannten preisgebundenen Wohnungen unzulässig. Hierzu zählen z.B. Sozialwohnungen oder steuerbegünstigte Wohnungen.
Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem sonstigen Vermögen verwalten. Die Kaution muss auf ein Treuhandkonto eingezahlt werden. Damit wird die Kaution auch im Falle einer Vermieterinsolvenz nicht zu Bestandteil der Insolvenzmasse.
Weiterhin muss die Kaution auf einem Konto angelegt werden, dass mindestens der üblichen Verzinsung von Sparguthaben unterliegt. Alternativ dazu können Mieter und Vermieter auch ein gemeinsames Sparbuch anlegen, zu dem die beiden Parteien ausschließlich gemeinsamen Zugang haben dürfen. Die Kaution kann auch auf ein Sparbuch eingezahlt werden, das anschließend an den Vermieter zur Absicherung seiner Interessen verpfändet wird. Eine Mietkaution darf die Summe von drei Nettokaltmieten nicht überschreiten. Die Kaution wird automatisch in drei Raten fällig, jeweils zu Beginn der ersten drei Monate des Mietverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag davon abweichende Regelungen getroffen wurden, unabhängig davon, welche Vertragspartei davon begünstigt würde.
Der Vermieter kann innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist Zahlungsklage erheben für den Fall, dass eine vereinbarte Kaution nicht gezahlt wird. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Darüber hinaus darf der Vermieter die hinterlegte Kaution zu keiner Zeit anderen Zwecken zuführen. Er hat die Kaution in Funktion eines Treuhänders die ganze Zeit über, auf einem Bankkonto zu den vorgenannten Bedingungen zu lagern. Das betreffende Bankkonto muss darüber hinaus eindeutig als “Mietkaution“ benannt werden. Davon abweichende Bezeichnungen, und seien sie noch so ähnlich, sind nicht statthaft.
Mietkaution - Insolvenz des Vermieters
Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat hatte die Frage zu entscheiden, ob der Wohnungsmieter die Kaution auch dann herausverlangen kann, wenn der Vermieter sie nicht von seinem Vermögen getrennt angelegt hat. Schon das Amts- und das Landgericht hatten die Klage der Mieterin in einem solchen Fall abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt.
Der Wohnungsmieter kann eine gestellte Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann ungeschmälert herausverlangen (aussondern), wenn der Vermieter, wie es § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB vorschreibt, die Kaution von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. Verstößt der Vermieter gegen diese zu Gunsten des Mieters vorgesehene Bestimmung, dann ist der dem Mieter zustehende Auszahlungsanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung. Dies folgt aus dem allgemeinen insolvenzrechtlichen Grundsatz, dass eine Aussonderungsbefugnis bezüglich eines Kontoguthabens nur dann entstehen kann, wenn es sich um ein ausschließlich zur Aufnahme von Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt. Der Mieter ist allerdings berechtigt, die Einhaltung der dem Vermieter obliegenden Verpflichtung, die Kaution gesondert anzulegen, auch durchzusetzen. So kann er vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass die Kaution auch gesetzeskonform auf einem Treuhandkonto angelegt wurde. Solange der Vermieter dieser gesetzlichen Anlageverpflichtung nicht nachkommt, ist der Mieter grundsätzlich befugt, die geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrages zurückzuhalten.
Kaution - Fristlose Kündigung
Gewerbliches Mietrecht: Fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution? Ob allein die Nichtzahlung der Kaution den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, ist eine Frage des Einzelfalls. Der BHG entschied im Urteil vom 21. März 2007, dass dieser Vertragsverstoß des Mieters für eine Kündigung des Vermieters dann nicht ausreiche, wenn sich der Vermieter selbst nicht vertragstreu verhalte. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die vertraglich geschuldete Herstellung des Mietobjekts verweigert. Aufgrund dessen hatte der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an der Mietsicherheit bzw. Kaution geltend gemacht. Beides geht nicht, so der BGH. Da aber nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter seine Pflichten verletze, sei diesem die Durchführung des Mietvertrages nicht unzumutbar geworden, wie es § 543 Abs. 1 BGB fordere.
Kaution - Mietkautionskonto
Dass sich die Kaution sinnvoll vermehrt: Darauf achten viele Mieter beim Einzug in eine neue Wohnung nicht. Sie sind jedoch gut beraten, sich bei Banken nach einem sogenannten Mietkautionskonto mit einer attraktiven Verzinsung zu erkundigen. Das Konto läuft auf dem Namen des Mieters, der es seinem Vermieter verpfändet. Nach Absprache mit dem Vermieter kann die Kaution aber zum Beispiel auch in einem Bausparvertrag angelegt werden.
Kaution getrennt anlegen
Nur wenn die Kaution getrennt angelegt wurde, können Mieter im Falle einer Insolvenz ihres Vermieters das Geld herausverlangen. Der Bundesgerichtshof /BGH) betonte in seinem Urteil (Az. lX ZR 132/06) aber auch die Rechte der Mieter. Sie können durchsetzen, dass der Vermieter die Kaution wirklich gesondert anlegt zum Beispiel als Mietkautionssparbuch oder Kautionssparbuch.
Kinder dürfen auf dem Garagenhof spielen und Lärm machen
Bei einem bestehenden Mietverhältnis dürfen die Kinder der Mieter auf dem Garagenhof spielen und dabei auch Lärm machen. Der Lärm der spielenden Kinder stellt keinen Grund für einen Vermieter dar, diese Mieter aus der Wohnung zu kündigen. Dies sei auch dann hinzunehmen, wenn es ein Verbotsschild gibt, auf dem das Spielen auf dem Garagenhof verboten ist. Vor dem Landgericht Wuppertal klagte ein Vermieter auf Räumung der Wohnung, nachdem er den Mietern gekündigt hatte.
Der Sohn der Mieter spielte trotz Verbotsschildes auf dem Garagenhof. Die Klage wurde aufgrund fehlenden Kündigungsgrunds abgelehnt. Kinder und ihr damit verbundener Lärm sind in dieser Art und Weise auch für die angrenzenden Nachbarn hinzunehmen und gehören zu dem alltäglichen Lärm dazu. Weiterhin sei durch das Spielen von Kindern keine Pflichtverletzung der Eltern sowie keine Belästigung für andere Menschen hervorgegangen. Kinderlärm ist im Allgemeinen hinzunehmen und kann nicht verboten werden. Landgericht Wuppertal; Urteil vom 29.07.2008, Aktenzeichen: 16 S 25/08
Kleintiere - Chinchillas sind Kleintiere
Chinchillas sind Kleintiere, die ein Mieter in seiner Mietwohnung halten darf, entschied das Amtsgericht Hanau (90 C 1294/99-90). Bei Kleintieren, wie zum Beispiel Fischen oder Wellensittichen, kommt es nach der Rechtsprechung der Gerichte nicht auf den Wortlaut des Mietvertrages an. Gleichgültig, was hier geregelt ist, Verbot oder Erlaubnisvorbehalt, Kleintiere darf der Mieter immer halten. Nach einer Auflistung des Amtsgerichts Hanau sind Kleintiere beispielsweise: Kanarienvögel, Kaninchen, Goldhamster, Schildkröten, Echsen, Leguane usw. Entscheidend, so das Gericht, seien letztlich folgende Faktoren:
Die Größe des Tieres, Chinchillas sind klein, im vorliegenden Fall maximal 44 cm, von der Nasen- bis zur Schwanzspitze gemessen. Chinchillas sind als "leicht" einzuordnen, sie wiegen ca. 1 Pfund.
Aber nicht nur Größe und Gewicht sind entscheidend bei der Frage, Kleintier oder nicht. Wichtig ist auch, ob und inwieweit Belästigungen und Störungen von diesen Tieren ausgehen können. Je geringer die Belästigungen und Störungen durch das Tier ausfallen, desto eher ist von einem Kleintier auszugehen. Von Chinchillas beispielsweise drohen keinerlei Lärm- oder Geruchsbelästigungen. Auch von einer besonderen Gefährlichkeit dieser Tiere kann nicht gesprochen werden. Eine Störung der Mietsache selbst, das heißt der Mietwohnung, ist ausgeschlossen, weil Chinchillas im Käfig gehalten werden.
Auch die Frage, wie viele Kleintiere, das heißt hier, wie viele Chinchillas in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen, entschied das Amtsgericht Hanau: "Die Haltung von Kleintieren wird dann vertragswidrig, wenn die Menge der Tiere oder die Haltungsbedingungen dazu führen, dass die Mietsache stark belastet wird oder die Mitbewohner unzumutbar belästigt werden. Die Haltung von 5 Chinchillas in zwei Käfigen (1 m x 1,25 m x 0,6 m) ist zulässig, Mietsache und Mitbewohner werden nicht belastet.
Klimaanlage I
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied, dass ein Vermieter die Pflicht hat eine Klimaanlage einzubauen, sobald eine Gesundheitsgefährdung durch die Erhitzung der Räumlichkeiten entsteht. Dies gilt aber nicht wenn nur ein Teil des Mietobjektes von einer solch starken Überhitzung betroffen ist und für die Mieter Ausweichmöglichkeiten bestehen. (Oberlandesgericht Naumburg 9 U 82/01).
Ist es vertraglich vereinbart, können die Kosten für Klimaanlagen auf die Mieter umgelegt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Wohnung nicht an die Klimaanlage angeschlossen ist. Die Mieter von gewerblich genutzten Mietobjekten können jedoch trotzdem zur Zahlung der Kosten aufgefordert werden, da sie vor solchen Klauseln in Mietverträgen nicht im gleichen Maße wie Endverbraucher geschützt sind.
Klimaanlage II
Wenn ein Mieter eine Klimaanlage einbaut oder auf seinem Balkon platziert, kann sein Nachbar, falls dieser durch die unvermeidbaren Geruchsemissionen sehr stark betroffen ist, darauf klagen, dass die Klimaanlage demontiert wird bzw. einen Rückbau erhält. (Gemäß § 906 des Bürgerliches Gesetzbuch) Es hängt natürlich vom jeweiligen Fall ab, ob eine Demontage der Klimaanlage von Nöten ist, doch ist davon auszugehen, dass eine Klimaanlage deren Lärmentwicklung Zimmerlautstärke nicht überschreitet, nicht wieder abgebaut werden muss. Auch bei Nacht hängt es nicht vom zugelassenen Schallpegel in einer Wohngegend ab, sondern von der Zimmerlautstärke des Hauses.
Handelt es sich um den Einbau einer Klimaanlage in eine Eigentumswohnung, kann dies durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung verboten werden, da eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegen kann. Die übrigen Eigentümer können also eine Demontage einklagen oder auf Duldung der Beseitigung der Anlage klagen. (Bundesgerichtshof, Urteil 4. Februar 2005 - V ZR 142/04 / Urteil 01. Dezember 2006 - V ZR 112/06).
Komposthaufen darf Nachbarn nicht beeinträchtigen
Grundsätzlich hat jeder Grundstückseigentümer das Recht zum Anlegen eines Komposthaufens. Dabei sind jedoch spezielle Regelungen zu beachten, die je nach Bundesland variieren können und beispielsweise darüber entscheiden, welche Abfälle kompostiert werden dürfen oder wie der Komposthaufen zu belüften ist. Der Komposthaufen darf aber keinesfalls zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft werden. Ferner sollte der Komposthaufen nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze installiert werden, sofern es auf dem eigenen Grundstück noch andere geeignete Plätze für einen Komposthaufen gilt. Im Zweifelsfall haben Nachbarn auch die Möglichkeit, eine Beseitigungs- oder Unterlassungsklage gegen einen Komposthaufen anzustrengen, der eine unzumutbare Geruchsbelästigung darstellt.
Komposthaufen darf spielende Kinder nicht beeinträchtigen
Das Anlegen eines Komposthaufens im eigenen Garten ist ein Recht, das einem Grundstückseigentümer von Dritten grundsätzlich nicht streitig gemacht werden kann. Es ist allerdings darauf zu achten, dass der Komposthaufen an geeigneter Stelle angebracht wird und, sofern möglich, ein gewisser Abstand zu den Nachbargrundstücken gewahrt bleibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich in unmittelbarer Nähe des Komposthaufens auch Spielstätten von Kindern befinden, da beim Kompostieren von Abfällen mit Beeinträchtigungen in Form von Insekten und speziellen Gerüchen zu rechnen ist. LG München I, Az. 23 O 14452/86
Kündigungsfristen - So wird gerechnet
Mieter, die in eine neue Wohnung ziehen wollen, müssen wissen, wie und unter welchen Voraussetzungen sie das bestehende Mietverhältnis beenden können, welche Kündigungsfristen gelten und wie gerechnet werden muss. Wer hier seine Rechte und Pflichten nicht kennt oder falsch rechnet, riskiert doppelte Mietzahlungen, einmal für die alte und einmal für die neue Wohnung.
Mieter können einen unbefristeten Mietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Sie müssen seit September 2001 eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten. Erst nach Ablauf der Kündigungsfrist endet das Mietverhältnis und damit die Verpflichtung zur Mietzahlung. Achtung: Umstritten ist derzeit noch die Frage, ob die dreimonatige Kündigungsfrist auf bei so genannten Alt-Mietverträgen immer gilt oder ob vertragliche Regelungen in Mietverträgen, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, vorgehen. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll jetzt grundsätzlich die Dreimonatsfrist bei einer Mieterkündigung gelten, auch bei Alt-Mietverträgen. Insbesondere sollen bloße Verweisungen auf den alten Kündigungsfrist-Paragraphen in Mietverträgen bzw. die mehr oder weniger wortgetreue Wiederholung des alten Gesetzestextes zu den Kündigungsfristen nicht ausreichen, das neue Gesetz, das heißt die Dreimonatsregelung, zu verdrängen.
Nur wenn die Mieterkündigung spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter ankommt, zählt dieser Monat bei der Kündigungsfrist mit. Eine dreimonatige Kündigungsfrist endet beispielsweise am 31. Oktober, wenn bis zum 4. August das Kündigungsschreiben des Mieters beim Vermieter angekommen ist. Erhält der das Kündigungsschreiben einen Tag später, zählt der August bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht mehr mit, das Mietverhältnis endet am 30. November.
Kündigungsfristen für Vermieter:
Will der Vermieter kündigen, muss er gestaffelte Kündigungsfristen beachten. Hier kommt es entscheidend auf die Wohndauer an, das heißt die Zeit zwischen Beginn des Mietverhältnisses und dem Tag, an der Mieter das Kündigungsschreiben des Vermieters erhält. Bis zu einer Wohndauer von 5 Jahren gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, bei Mietverhältnissen von mehr als 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate und bei Mietverhältnissen, die länger als 8 Jahre dauern, ist eine Kündigungsfrist von 9 Monaten vom Vermieter einzuhalten.
Achtung: Sonnabend auch im Mietrecht Werktag
Der Sonnabend gilt auch im Mietrecht als Werktag. Dies wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt. Nach Entscheidung der Richter ist bei den Vorschriften zu einer fristgerechten Wohnungskündigung der Begriff des Werktags "nicht anders zu verstehen als in anderen gesetzlichen Bestimmungen und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch".
Wer die Kündigungsfrist ausreizen will, sollte den Sonnabend als Werktag mitzählen. Verhandelt wurde die Revision einer Mieterin. Sie hatte einen Zeitmietvertrag vereinbart, der zunächst auf den 31. August 2001 befristet war. Darin war vorgesehen, dass eine Kündigung "spätestens am dritten Werktag" des ersten Monats der dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich eingehen muss. Ansonsten werde sich das Mietverhältnis um ein weiteres Jahr verlängern. Genau an diesem Werktagsbegriff entzündete sich der Streit. Bei der Immobilienfirma, mit der der Mietvertrag abgeschlossen worden war, ging das Kündigungsschreiben am Mittwoch, dem 5. Juni 2002 ein. Dieses Datum war für das Unternehmen aber bereits der vierte Werktag, weil man dort den Samstag als Werktag mitzählte. Das Mitverhältnis galt somit als nicht fristgerecht gekündigt und verlängerte sich daher um ein Jahr.
Die Mieterin hatte die Wohnung zum 31. August 2002 geräumt, zahlte aber nach einem Schreiben der Immobiliengesellschaft noch bis zum Januar 2003 Miete. Diese Zahlungen in Höhe von mehr als 3.300 Euro verlangte sie nun auf dem Klageweg. Ihrer Ansicht nach hatte sie fristgerecht gekündigt, weil der Sonnabend nicht als Werktag anzusehen sei. Diese Ansicht wurde allerdings von keiner der Vorinstanzen bis hin zum Bundesgerichtshof geteilt. Aktenzeichen: VIII ZR 206/04 (Urteil vom 27. April 2005).
Kunststofffenster als Modernisierungsmaßnahme
Der Austausch von Holzfenstern gegen solche aus Kunststoff ist regelmäßig eine Maßnahme der Modernisierung. Der Austausch kann mit einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen werden, so das LG München. In einem Wechsel der Fenster sei eine dauerhafte Verbesserung des Gebrauchswertes der Wohnanlage zu sehen, da Kunststofffenster haltbarer sind, weniger Pflege bedürfen und nicht der Gefahr des Schimmelns oder des Verfaulens ausgesetzt sind. Es komme nicht darauf an, ob gleichzeitig auch Energie eingespart werden kann.
Das Urteil des LG München entspricht der gängigen Rechtsprechung (vergl. etwa OLG Köln, WuM 1997, 455). Die Frage, ob eine Modernisierungsmaßnahme vorliegt oder nicht, ist am Maßstab des § 559 Abs. I BGB zu beurteilen. Danach muss die konkrete Maßnahme einer Einsparung von Wasser oder Energie, einer dauerhaften Verbesserung der Wohnverhältnisse oder einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes dienen. Es ist nicht erforderlich, dass alle Voraussetzungen zutreffen. Wohnungseigentümergemeinschaften, die einen Fensteraustausch beschließen möchten, könnten dies auch im Rahmen einer modernisierenden Instandsetzung tun. Dies erfordert lediglich die einfache Stimmenmehrheit. Hier ist es aber zwingend erforderlich, dass die alten Fenster Instandsetzungsbedarf haben, also nicht mehr in Ordnung sind.
05.05.2009, 21:33 von
RAKotz |
7267 Aufrufe