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Forum - Schönheitsteparaturen - Mietrecht

rumba (Gast)
Schönheitsteparaturen - Mietrecht
# 1 Zum Seitenanfang

hallo,

ich ziehe am 1.03.2010 um und habe beim abgeben der kündigung von meiner vermieterin gehört, dass ich von meiner 720€ kaution nur noch ca. 400€ zurück erhalte, weil sie 100 € jährlich für renovierungskosten abzieht. da ich fast 3 jahre dort gewohnt habe, wären das 300€. das schöne ist, dass die vermieterin in der zeit nicht einmal renoviert hat. man muss noch sagen das die wohnung 25 qm groß ist. darf sie das machen??

 

anbei ein auzug aus meinem mietvertrag, was kann ich jetzt machen? 720 euro ist viel geld.. 

 

§ 4- Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung, Wartung

1.Der Mieter übernimmt es als Hauptverpflichtung, Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Er hat während der Mietzeit die erforderlichen und mindestens nach dem Fristenplan (Abs. 3) anstehende Schönheitsreparaturen ohne besondere Auffoderung des Vermieters fachgerecht auszuführen bzw. ausführen zu lassen.

  1. Schönheitsreparaturen sind insbesondere das Tapezieren und Anstrecihen der Wände und Decken, die Reinigung der Fussböden und Fussbodenbeläge bzw. das Shampoonieren von Teppichböden, das Streichen der Heizkörper einschl. der Heizrohre, weiterhin das Streichen der Innentüren, der Fenster sowie der Aussentüren von Innen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören darüber hinaus der Anstrich der Innenseiten der Loggienbrüstungen und der Loggienfussböden sowie das Ausbessern von kleineren Schäden am Verputz der Wände und Decken und am Bodenbelag.

3.Die Schönheitsreparaturen sind regelmäßig nach folgendem Fristenplan, bezogen auf den Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, durchzuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahren, in Wohn-und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahren in anderen Nbenräumen alle 7 Jahren

Abweichens davon sind die Innenanstriche der Fenster, die Anstriche der Türen, Holzteile, Heizkörper, Versorgungsleitungen u.ä. spätestens alle 5 Jahre durchzuführen.

Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so hat der Mieter aufgrund eines vom Vermieter einzuholenden Kostenanschlags die Kosten der Schönheitsreparaturen zeitanteilig für die angebrochende Renovierungsperiode an den Vermieter zu zahlen. Von dieser Verpflichtung kann sich der Mieter durch fachgerechte und dem Mietobjekt angemessende Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäss dem obigen Absatz 2 befreien.

  1. Der Vermieter kann auch ausserhalb des . o.a Frsitenplanes die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen, soweit er daran insbesondere in Fällen starker Abnutzung oder Verschmutzung ein berechtigtes Interesse hat.

  2. Der Vermieter hat die gemeinschaftliche Zugänge uns sonstigen Gemeinschaftsräume und –anlagen in einem angemessenden Zusatnd zu erhalten.

6. Der Mieter ist Verpflichtet, die Kosten der kleinen Reparaturen im Sachumfang § 28 Abs. 3 der II. Berechnungsverordnung zu tragen, jedochj begrenzt je Einzelfall auf zwei erforderliche Handweker Stunden zuzüglich Material, Werkzeug und Kilometergeld sowie MwSt – nach der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen EUR 100,00 ferner begrenzt im Durchschnitt der jeweils 3 letzten Jahre auf fünft erforderliche Handwerker Stunden p.a. Im Kalenderjahr insgesamt darf dieser Selbstbehalt 8% der vereinbarten Jahresmiete nicht übersteigen.

Kleine Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten umfassen das Beheben kleiner Schäden an solchen Teilen der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, insbesondere an Installationsgegenständen für Elektrizität, gas, Wasser, (ausgenommen die unter Putz verlegten Leitungen), an Heiz- und Kocheinrichtungen, an sanitären und elektrischen Einrichtungen wie Abortanlagen, ferner an Fenster- und Türverschlüssen sowie- beschlägen, an Rolläden, Jalousien und Verschlussvorrcihtungen von Fensterläden sowie an bauseitig geleiferten Einrichtungen, z.B. Einbauschränke und – küchen einschl. Geräte wie Herd, Kühlschrank , Warmwasserbereiter und Dunstabzugshaube. Das Auswechseln von Filter einer Dunstabzugshaube obliegt dem Mieter ohne Anrechnung der den Selbstbehalt.

Die alleinige und unbegrenzte Haftung des Mieters für schuldhaft verursachte Schäden an gemieteten Sachen bleiben davon unberührt.

Bild 19.01.2010, 18:54
RE:Schönheitsteparaturen - Mietrecht
# 2 Zum Seitenanfang

Ein Auszug aus einem Mietvertrag ist eigentlich immer schlecht. Oftmals werden Passagen weggelassen, die der Beitragschreiber nicht für wichtig erachtet, die aber letztendlich ausschlaggebend sind.

Nach den hier vorliegenden Informationen ist die Schönheitsreparaturklausel während des Mietverhältnisses unwirksam, da sie sich an starren Fristen orientiert. Der Mieter ist also nicht zur Renovierung verpflichtet. Der Mieter sollte aber nochmal genau nachsehen, ob nicht in einem Passus Formulierungen wie z.B. "Im Allgemeinen" oder "In der Regel" stehen. Solche Formulierungen "weichen" die ursprünglich starre Regelung auf, sodass eine Schönheitsreparatur erst dann gefordert werden kann, wenn es der Zustand der Räume tatsächlich erfordert.

Die Klausel zu Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses ist m.E. ebenfalls unwirksam; vorausgesetzt, die Informationen sind vollständig. Zum einen, weil auch hier nicht auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf abgestellt wird und zum anderen, weil dem Mieter suggeriert wird, er müsse entweder renovieren oder aufgrund eines Kostenvoranschlags des durch den Vermieter zu bestimmenden Fachbetriebs anteilig zahlen. Die Möglichkeit, dass der Mieter nach einem -günstigeren- Kostenvoranschlag, den er selber einholt, abgilt, wird ausser Betracht gelassen. Das benachteilligt den Mieter unangemessen. Denn die Abgeltung muss nicht auf einem Angebot eines Topbetriebs basieren, da der Mieter seine Gattungsschuld "nur" in mittlerer Art und Güte zu erbringen hat.

Bild 23.01.2010, 10:40

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