• Startseite
  • Informationen
  • Kommunikation
  • Downloads
  • Statistik
Willkommen, Gast!   de

Vermietertest

 Onlinerechtsberatung Rechtsanwälte Kotz

Neue Artikel

Hausdurchsuchung beim Mieter – Schadensersatzanspruch Vermieter Dem Vermieter einer Woh...
Fristlose Mietvertragskündigung bei unregelmäßiger Mietzahlung Ein Vermieter kann das M...
Hausmeister – Welche Tätigkeiten sind umlagefähig? Umlagefähige Aufgaben eines Hausmeis...
Bauliche Veränderungen durch Mieter - Mietvertragskündigung Es stellt eine schwere Miet...
Kauf Mietshaus – Mitteilungspflicht über Mieterträge Bei Vertragsverhandlungen, in dene...
Abfallbeseitigungsgebühren – Haftung des Vermieters Zahlt ein Mieter die anfallenden Ab...
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen nach Mietvertragsende Ein Mieter kann b...

Wer ist online?

Klappen

 QR Code Rechtsanwälte Kotz

 Onlinerechtsberatung

Wohnungsbrand – Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter

Seite drucken Als PDF exportieren

Wohnungsbrand – Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter

Wohnungsbrand – Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter

Wenn ein Schaden beim Mietgebrauch entstanden ist und Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind, trägt nach der Rechtsprechung des BGH der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat. Voraussetzung dieser Regel zur Beweislastumkehr ist jedoch, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten „durch Mietgebrauch“ entstanden ist. Lässt sich dagegen insbesondere in Fällen der Beschädigung oder Vernichtung der Mietsache durch Brand nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, weil nicht ausgeschlossen ist, dass ein Dritter die Ursache gesetzt hat, für den keine der beiden Seiten einzustehen hat, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters; denn in einem solchen Fall ist der Mieter vielfach nicht in der Lage, die näheren Umstände der Schadensentstehung darzulegen und zu beweisen, so dass eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Mieters, die auf Risiko- und Verantwortungsbereiche gründet „und nicht zu einer Zufallshaftung führen darf“, insoweit nicht in Betracht kommt (Landgericht Hamburg, Az: 322 O 53/09, Urteil vom 29.04.2011).

23.06.2012, 20:30 von RAKotz | 591 Aufrufe
Bewertung: 1 2 3 4 5

 Onlinerechtsberatung

Rechtsanwälte Kotz Siegen

Suchen

Forum - Top

nein leider nicht
Sehr geehrte Damen und Herren,derzeit habe ich ein akutes Problem und zwar wohne ich in...
Unser Vermieter hat im Juli 2011 im Wohn- und Kinderzimmer die normalen Fenster durch B...
hallo, ich habe mal eine dringende frage. ich wollte mit meinem Freund eine mneue Wohnu...
Hallo, ich brauche dringend Hilfe. Es geht um die Kündigung einer Wohnung.Folgender Fal...
Hallo Zusammen, ich bin im September letztes Jahr zu meinem Freund gezogen. Dieses habe...
Hallo guten morgen, meine Frage: Ich hatte ein Haus 4 Jahre an einen Angehörigen der US...
Guten Tag ich wohne derzeit in einer WG mit einer Freundin, Wir beide haben uns dazu en...
Die vorige Frage zu der Steigerung der NK von -6 auf 366 kam von mir, aber der Sachverh...

Kontakt

Kontaktformular

Mietminderung

Klappen

Mietminderung 2010

RSS-Feed-Artikel You Tube Kanal Rechtsanwälte Kotz Facebook Rechtsanwälte Kotz Twitter Rechtsanwälte Kotz

Bookmarks/Facebook

Wetter

Mietrechtsfragen und Begriffe von A-Z erklärt:

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z