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Schönheitsreparaturen – Zahlung nach KostenvoranschlagSchönheitsreparaturen – Zahlung nach Kostenvoranschlag Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Kosten für künftige Schönheitsreparaturen nach einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebs zu zahlen hat, so schuldet der Mieter den Abgeltungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az.: VIII ZR 280/09).
21.08.2010, 16:08 von RAKotz |
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