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Öltankreinigungskosten – Umlegung auf die MieterÖltankreinigungskosten – Umlegung auf die Mieter Vermieter dürfen die Kosten einer Öltankreinigung als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen, da diese Kosten der Aufrechterhaltung der Heizungsanlage dienen (BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az.: VIII ZR 221/08). Vermieter sind auch nicht dazu verpflichtet, diese Öltankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsjahre zu verteilen, sie können die vollen Reinigungskosten im Jahr des Anfalls auf die Betriebskosten umlegen.
11.11.2009, 23:32 von RAKotz |
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