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Immobilienkauf in der Zwangsversteigerung – Vorsicht!Immobilienkauf in der Zwangsversteigerung – Vorsicht! Erwirbt man eine vermietete Immobilie in der Zwangsversteigerung, so haftet man für die Erstattung der Investitionen des Mieters, wenn man das Mietverhältnis nach § 57a ZVG außerordentlich kündigt (BGH, Urteil vom 29.04.2009, Az.: XII ZR 66/07). Der ursprüngliche Vermieter haftet hingegen nicht mehr!
09.06.2009, 18:36 von RAKotz |
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