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Dingliches Wohnrecht – Reichweite hinsichtlich BesucherDingliches Wohnrecht – Reichweite hinsichtlich Besucher
Der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts kann auch entgegen dem Willen des Hauseigentümers Besuch in seinen Räumlichkeiten empfangen(vgl. LG Coburg, Beschluss vom 01.04.2009, Az.: 32 S 3/09; AG Coburg, Urteil vom 18.12.2008, Az.: 11 C 419/08). Der Eigentümer kann dem Inhaber des dinglichen Wohnrechts auch nicht untersagen, welche Personen diesen besuchen. Dies gilt selbst dann, wenn es Auseinandersetzungen zwischen dem Eigentümer und den Besuchern gegeben hat.
11.05.2009, 18:22 von RAKotz |
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