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ArtikelEin Vermieter darf die Heizkosten gegenüber dem Mieter nur nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen (sog. Leistungsprinzip). Eine Heizkostenabrechnung des Vermieters nach dem sog. Abflussprinzip (Vorauszahlungen des Vermieters an das Versorgungsunternehmen) entspricht nicht der Heizkostenverordnung und ist unzulässig (BGH, Urteil vom 01.02.2012, Az: VIII ZR 156/11).
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01.02.2012, 20:35 von RAKotz |
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Erheblicher Lärm aus der Nachbarschaft ist ebenfalls als ein Mietmangel zu bewerten, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Vermieter diesen Lärm zu vertreten hat und/oder ob er den Lärm abwehren kann. Aufgrund erheblichen Nachbarlärms ist der Mieter zu einer Mietminderung berechtigt (AG Wedding, Az: 3 C 13/11, Urteil vom 08.06.2011).
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30.01.2012, 21:05 von RAKotz |
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Grundsätzlich obliegt die Instandhaltung der Mietsache dem Vermieter als Eigentümer der Mietsache. In gewissen Konstellationen, etwa bei Kleinreparaturen, kann der Vermieter dem Mieter diese Instandhaltungspflicht per Mietvertrag auferlegen. Die formularmäßige Auferlegung kleinerer Instandhaltungsarbeiten bei angemessener betragsmäßiger Limitierung (Höchstsatz ist eine Summe von 200 EUR im Jahr oder 8 % der Jahresmiete) auf den Mieter ist im Mietvertrag möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kleinreparaturenkausel nur Bestandteile erfasst, deren Zustand und Lebensdauer vom häufigen Umgang des Mieters mit ihnen abhängen. Sinn hiervon ist es, den Mieter zu einem sorgfältigen Umgang mit der Mietsache anzuhalten. Ein Abflussrohr/Aufgussleitung unterliegen jedoch nicht dem direkten und häufigen Zugriff der Mieter, so dass eine Kleinreparaturenklausel auf diese keine Anwendung findet (AG Charlottenburg, Az: 212 C 65/11, Urteil vom 31.08.2011).
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27.01.2012, 18:55 von RAKotz |
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Das Füttern von Vögeln ist in einem Mietshaus durch Mieter recht verbreitet. Mitmieter haben gegen die fütternden Mieter keinen Unterlassungsanspruch, solange keine gesundheitlich bedenklichen Folgen oder ganz unverhältnismäßig starke Verschmutzungen durch das Füttern entstehen (LG Berlin, Urteil vom 21.05.2010, Az: 65 S 540/09).
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24.01.2012, 21:31 von RAKotz |
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Wird man durch Sonnenreflexionen eines Nachbargebäudes belästigt, so hat man unter Umständen gegenüber dem Eigentümer des Nachbargebäudes Unterlassungsansprüche. Die Frage, wann Lichtimmissionen erheblich belästigend und damit nicht mehr zumutbar sind, ist nach Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu beurteilen, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Es kommt nicht allein auf Art, Stärke und Dauer der Lichteinwirkung und die gegebenenfalls hervorgerufene Blendwirkung an. Grenzwerte für Sonnenlichtreflexionen oder sonstige Tageslichtimmissionen gibt es nicht. Die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist deshalb anhand des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen zu ermitteln (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009, Az: 10 U 146/08).
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24.01.2012, 21:28 von RAKotz |
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