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Februar 2010
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Herzlich Willkommen bei MeinMietrecht . Wir möchten Ihnen auf unserer Seite „MeinMietrecht“ umfassende Informationen zum Themenbereich Mietrecht näher bringen. In einem kostenlosen Mietrechtsforum können Sie Fragen stellen. Desweiteren können Sie sich in einem Blog über Mietrecht-Higlights erfreuen oder in den Rubriken "News" und "Artikel" rechtlich fortbilden. Zudem können Sie mehrere RSS-Feeds abonnieren. Um sich bei MeinMietrecht anzumelden, müssen Sie auf den Link "Registrieren" klicken. Sodann müssen Sie die notwendigen Registrierungsangaben (wie Benutzername, Passwort, E-Mail usw.. .. .. ..) tätigen. Sobald Sie diese Angaben getätigt haben (alle übrigen Angaben erfolgen auf freiwilliger Basis), erhalten Sie eine Registrierungsemail. In dieser E-Mail befindet sich ein Registrierungslink. Diesen Registrierungslink müssen Sie anklicken und Ihre Registrierung bestätigen. Nach erfolgter Registrierungsbestätigung sind Sie bei dem Portal MeinMietrecht angemeldet. Ihr Dr. Christian Kotz Rechtsanwalt
Mietmängel-und Wohnungsauszugsfotos:
Wichtige Fragen und Antworten zum Mietrecht im Überblick: 1. Dringendes Handeln ist geboten, wenn der Mieter einen Mangel bemerkt, der zu weiteren Mängeln an der Bausubstanz führen kann. In diesen Fallen Sollte der Mieter den Vermieter umgehend informieren - sonst haftet er für den Schaden, der entsteht, Weil der Vermieter beispielsweise einen Leitungsschaden nicht rechtzeitig reparieren konnte. 2. Schimmel als Gesundheitsgefahr: Liegt die Ursache der Schimmelbildung Nachweislich im Verantwortungsbereich des Vermieters, ist nach vergeblicher Aufforderung zur Mängelbeseitigung sogar eine Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses möglich. In diesem Fall kann der Mieter sogar Umzugs-und Maklerkosten ersetzt verlangen. 3. Nachbarschaftslärm kann eine Beeinträchtigung sein, die zu einer Mietminderung berechtigt. Leidet der Nachtschlaf, sind Mietminderungen von teilweise mehr als 10 Prozent möglich. Der Nachweis der Beeinträchtigung Häufig ist schwierig. Gegenüber Kindern Sollte Jedoch Toleranz selbstverständlich sein. 4. Rückforderung: Hat man eine Miete trotz Minderungsgrund erst einmal vorbehaltlos in voller Höhe gezählt, ist eine Rückforderung kaum möglich. Deshalb bei komplexen Angelegenheiten besser per Einschreiben eine Mietminderung wegen eines Mangels vorbehalten. 5. Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung möglich: Sind Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart erhält der Mieter eine Abrechnung, aus der sich eine Nachzahlung oder eine Gutschrift errechnet. Über die Kosten pauschal entrichteten wird nicht abgerechnet - eine Nachzahlung entfällt Ebenso wie ein mögliches Guthaben. Über Heizkosten Jedoch Stets muss abgerechnet werden! 6. Nebenkostennachzahlung: Ein komplettes Jahr hat der Vermieter Zeit, über die Nebenkosten abzurechnen. Versäumt er diese Frist grundlos, so kann eine Nachzahlung vom Mieter nicht mehr gefordert werden. 7. Zahlung auf Nebenkostennachforderung: Nach einer vorbehaltlosen Zahlung auf eine Nebenkostennachforderung kann der Mieter nichts zurückfordern, selbst wenn er im Nachhinein einen Fehler erkennt. Die Zahlung wird insoweit als Anerkenntnis der richtigkeit gewertet, die Nachträgliche Einwendungen ausschließt. 8. Mieterhöhung bei Modernisierung: Bildet eine Modernisierung die Grundlage einer Mieterhöhung, so Können 11 Prozent der Investitionen auf die Jahresmiete Umgelegt werden. Beispielsweise können nach dem erstmaligen Einbau von Isolierfenstern für ca. 4.000 €. 440 € auf die Jahresmiete Umgelegt werden. Die monatliche Mehrbelastung steigt damit um rund 37 €. 9. Eine außerordentliche Fristlose Kündigung wegen erheblicher Zahlungsrückstände kann "geheilt" werden, wenn der Mieter die ausstehenden Beträge umgehend nachentrichtet. 10. Kündigung Mehrerer Personen: Sind mehrere Personen Mieter oder Vermieter, so ist die Kündigung in der Regel nur wirksam, wenn sie auch die Unterschrift aller Vertragspartner trägt. Umgekehrt muss eine Kündigung auch an alle Personen adressiert sein, wenn Auf der anderen Vertragsseite mehrere Personen stehen. 11. Renovierung nach Auszug: Enthält der Mietvertrag eine "vorgedruckte" Regelung, die den Mieter zur Renovierung bei Auszug verpflichten soll - unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung - so ist diese unwirksam. Der Mieter schuldet Keinerlei Renovierungsarbeiten. 12. Spezielle Ausführungsart von Schönheitsreparaturen: Ein derartiger Passus im Mietvertrag ist unwirksam mit der Folge, dass. zB keine Streicharbeiten geschuldet sind. Grundsätzlich unwirksam ist ferner die Aufforderung zum Parkettabschleifen, stirbt auch wenn Vermieter Häufig fordern. 13. Anteilige Kostenabgeltung: Ist der Mieter bei Auszug Renovierungsbedarfs Mangels, nicht verpflichtet zu streichen kann eine anteilige Kostenabgeltung fällig sein. Eine Regelung, die die Abgeltung Wiederum allein von starren Fristen abhängig macht, ist unwirksam - Folge: Keine Zahlungsverpflichtung des Mieters. 14. Schönheitsreparaturen und Arbeiten zur Schadensbeseitigung: Schönheitsreparaturen sind zu Unterscheiden von (Streich-) Arbeiten zur Schadensbeseitigung. Während erstere dazu dienen, den Verschleiß zu beseitigen, der durch die reguläre Nutzung der Wohnung entsteht, werden Schadensbeseitigungen immer dort nötig, wo ein darüber hinausgehender Schaden verursacht wurde. So kann es auch sein, dass. ein Mieter, der keine Schönheitsreparaturen schuldet, gleichwohl eine Wand oder eine Tür streichen muss, wenn er zB in dieser einen Kratzer verursacht hat. 15. Kautionsrückzahlung: Die Rückzahlung wird fällig nach Ende des Vertragsverhältnisses und einer angemessenen Prüfungs-und Überlegungsfrist des Vermieters. Dabei darf der Vermieter die Rückzahlung nicht treuewidrig verzögern, bei Wohnraum gilt eine Frist von 3-6 Monaten. |
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